NRW-Justiz: Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW)
Was bedeutet Cybercrime?
Nach einer Begriffsbestimmung des Bundeskriminalamts umfasst Cybercrime alle Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, IT-System bzw. deren Daten richten oder die mittels IT begangen werden. Was sich genau dahinter verbirgt, unterliegt einem ständigen Wandel. Die Cyberkriminellen werden nicht müde, immer wieder neue Tatmodalitäten und Angriffsformen zu entwickeln. Unmittelbar wird unser Alltag durch fingierte Kaufangebote über Internethandelsplattformen, als Anhang von Spam-Mails versandte Schadsoftware, Ausspähen von Bankzugangsdaten oder beleidigende Kommentare in sozialen Netzwerken beeinträchtigt. Weniger von dem Einzelnen zu spüren, für Gesellschaft meist jedoch deutlich bedrohlicher sind Angriffe auf große Unternehmen und kritische Infrastrukturen, durch die ganze Wirtschaftszweige und Versorgungswege lahm gelegt werden können. Daneben haben sich im Darknet digitale Marktplätze entwickelt, auf denen z. B. Betäubungsmittel, Waffen, Schadsoftware, gefälschte Ausweispapiere oder Bilder des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden.
Viele dieser im Internet oder unter Nutzung der technischen Möglichkeiten begangenen Straftaten werden bereits durch die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches erfasst. Einen Betrug kann ein Täter mündlich oder online begehen. Gleiches gilt etwa für Beleidigungen oder Erpressungen. Das Internet stellt dann nur ein besonderes Tatmittel dar.
Um aber die Daten selbst als Kernelement der Digitalisierung zu schützen, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren spezielle Tatbestände, das sogenannte Cybercrime im engeren Sinne, geschaffen. Hierzu zählen z. B. das Ausspähen oder Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b Strafgesetzbuch), die Datenhehlerei (§ 202d Strafgesetzbuch), der Computerbetrug (§ 263a Strafgesetzbuch), die Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch) und die Computersabotage (§ 303b Strafgesetzbuch).
Wo der gesetzliche Rahmen nicht ausreicht, um auf neue Phänomene strafwürdigen Verhaltens zu reagieren, wird fortlaufend geprüft, ob das bisherige Instrumentarium noch ausreicht. Beispielsweise hatte die Landesregierung in jüngerer Zeit für die Betreiber krimineller Markplätze im Internet eine Regelungslücke ausgemacht, die geschlossen werden musste. Hierzu hat sie auf eine bundesgesetzliche Regelung hingewirkt, die im Oktober 2021 in Kraft getreten ist.
Welche Aufgaben stellen sich der Justiz?
Da die Digitalisierung mittlerweile alle Lebensbereiche durchdringt, nimmt auch die Bedeutung von Cybercrime stetig zu.
Das Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2020 einen erneuten Anstieg der Cyberkriminalität verzeichnet. Insgesamt wurden 108.474 Fälle des Cybercrime im engeren Sinne und 320.232 Fälle registriert, in denen das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde. Zusätzlich ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Studien haben bestätigt, dass knapp 90 Prozent der Unternehmen und Institutionen sowie jeder zweite deutsche Internetnutzer bereits Opfer von Cybercrime geworden sind.
Die Ermittlung der Täter, die arbeitsteilig vorgehen und verschlüsselt miteinander kommunizieren, gestaltet sich besonders aufwändig. Immer häufiger wird auch das Darknet genutzt, also ein verschlüsselter und damit nur eingeschränkt zugänglicher Teil des Internets. Private PCs werden zu einer weiteren Verschleierung als Werkzeuge zu gezielten Angriffen auf Industrieunternehmen eingesetzt. Außerdem machen die Straftaten im weltweiten Netz vor Staatsgrenzen nicht Halt.
Wie hat sich die Justiz aufgestellt?
Um den Herausforderungen dieser Tat- und Täterstrukturen gerecht werden zu können, bedarf es gut ausgebildeter Spezialistinnen und Spezialisten, die sich sowohl in den technischen als auch in den rechtlichen Fragestellungen zu Hause fühlen. Seit April 2016 ist deshalb bei der Staatsanwaltschaft Köln die landesweit zuständige Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW ) eingerichtet. Der ZAC NRW hat sich als bundesweit größte Cybercrime-Einheit der Justiz etabliert. Ihr obliegen die Verfahrensführung in herausgehobenen Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität, die Wahrnehmung der Aufgaben einer zentralen Ansprechstelle für Cyberkriminalität sowie die Mitwirkung bei regionalen und überregionalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich.
Daneben trägt die ZAC NRW entscheidend zur Bekämpfung von Hasspostings im Internet bei. Gemeinsam mit der Polizei, der Landesanstalt für Medien und Medienunternehmen hat sie 2017 das Projekt "Verfolgen statt nur Löschen" initiiert, um gemeinsam Standards für die Erstattung von Strafanzeigen wegen Hasspostings zu entwickeln. Die daraus gewonnene besondere Expertise nutzt die ZAC NRW seit August 2018 darüber hinaus bei der landesweiten Bearbeitung von politisch motivierten Straftaten, die sich aus Ordnungswidrigkeitenverfahren des Bundesamts für Justiz nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ergeben. Seit Juli 2019 ist sie außerdem zentral zuständig für herausgehobene Verfahren wegen politisch motivierter Hassrede in Internetforen.
Seit Juli 2020 ist bei der ZAC NRW zudem dauerhaft die "Task Force zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und der Verbreitung von Kinderpornographie in digitalen Medien" eingerichtet. Diese gewährleistet - aus der Erkenntnis heraus, dass nahezu jede Tat des Kindesmissbrauchs mittlerweile eine Verknüpfung ins Digitale hat - in guter Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt sowie den örtlichen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, dass Meldungen zu kinderpornographischen Inhalten und Kindesmissbrauch innerhalb kürzester Zeit verfolgt werden können. Mit ihrer Kompetenz im Bereich der digitalen Strafverfolgung ist die ZAC NRW in der Lage, auch schwierige und komplexe Online-Ermittlungen bei Kindesmissbrauch schnell und erfolgreich zu führen. In diesem Zusammenhang verantwortet sie auch das interdisziplinäre Forschungsprojekt mit dem Ziel des Einsatzes einer Künstlichen Intelligenz zur automatisierten Bilderkennung von Kinderpornographie.
Die ZAC NRW bildet eine Hauptabteilung bei der Staatsanwaltschaft Köln. Ihr Personalbestand ist in den vergangenen Jahren konstant aufgestockt worden, damit sie ihren vielfältigen, sich immer weiter entwickelnden Aufgaben gerecht werden kann.
Die ZAC NRW steht in engem Austausch mit den Zentralstellen für Cybercrime in anderen Bundesländern, den Polizeibehörden, mit Wirtschaftsunternehmen und anderen Einrichtungen, etwa dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Um auch grenzüberschreitend Taten aufzuklären, hat die ZAC NRW des Weiteren enge Kontakte zu den Strafverfolgungsbehörden in anderen Staaten, insbesondere in den Benelux-Ländern.
Neben der ZAC NRW verfügen auch die weiteren Staatsanwaltschaften des Landes über Spezialistinnen und Spezialisten für den Bereich Cybercrime. Sie bearbeiten die nicht von der Zuständigkeit der Zentralstelle erfassten Verfahren.
Mit der Sonderzuständigkeit der ZAC NRW korrespondiert die gerichtliche besondere Zuständigkeit einer großen Strafkammer bei dem Landgericht Köln, die Verfahren wegen Cybercrimedelikten im engeren Sinne bearbeitet.
Cyberkriminalität - eine wachsende Bedrohung
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