Expertenrunde zur Verfolgung von Cyberkriminalität

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Strafverfolgung im Darknet - Wie der Staat im Netz nach Kriminellen fahndet

Dunklen Machenschaften im Netz auf den Grund kommen: Forensiker haben neue Wege entwickelt, verdeckte Ermittler sind auf der Spur von Kriminellen. (imago/epd)

Für sechs Jahre muss Alexander U. ins Gefängnis. Das hat am Mittwoch das Landgericht Karlsruhe entschieden. Der 31-jährige Informatikstudent hatte über vier Jahre ein Forum im sogenannten Darknet betrieben. "Keine Kontrolle, alles erlaubt!", versprach Alexander U. und schuf so eine Seite, auf der Kriminelle unter anderem mit Waffen handelten. So kam es, dass der spätere Amokschütze von München, David S., über eben diese Website eine halbautomatische Waffe kaufte. Im Juli 2016 tötete der damals 18-Jährige damit in einem Münchner Einkaufszentrum neun Menschen. Fünf weitere verletzte er.

Alexander U., alias Luckyspax, hatte dem Amokschützen diese Waffe nicht selbst verkauft. Aber: Als Betreiber der Website "Deutschland im Deep Web" ermöglichte er, dass Käufer und Verkäufer zueinander finden konnten. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte ihn nicht nur wegen Beihilfe zum Waffenhandel, sondern auch wegen fahrlässiger Tötung. Vorsitzender Richter Holger Radke sagte in seiner Urteilsbegründung:

"Der Amokläufer hätte die Waffe nicht kaufen können, hätte den Amoklauf nicht begehen können, wenn der Angeklagte Verkäufer und Käufer nicht in seinem Forum hätte zusammenkommen lassen."

Aktivitäten sind im Darknet fast nicht nachzuverfolgen

Die Bekämpfung von Kriminalität im sogenannten Darknet wird für die Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger. Man kann sich das Darknet wie ein paralleles Internet aus gut versteckten und aufwendig verschlüsselten Websites vorstellen. Nicht alles, was sich hier abspielt, ist illegal. Und doch ist es der Teil des Internets, in dem Kriminelle mit illegalen Waffen handeln, Kinderpornografie verbreiten und sogar Auftragsmorde vergeben werden. Denn: Durch Verschlüsselungen und Anonymisierungen ist es fast unmöglich, Aktivitäten in diesem Teil des Internets nachzuverfolgen. Markus Beckedahl, Journalist von

"Diese Technologien funktionieren in der Regel so, dass man mit einem speziellen Browser oder anderen Softwarewerkzeugen quasi in eine dunkle Wolke hineinspringt, in dieser dunklen Wolke von Server zu Server springt und irgend woanders aus dieser dunklen Wolke wieder herauskommt, sodass es nicht offensichtlich ist, von welchem Computer mit welcher so genannten IP-Adresse, also mit welchem Identifikationsmerkmal ich im Netz surfe."

Das Darknet ist der Bereich des Internets, der von Suchmaschinen wie Google oder Bing nicht durchsucht wird und in den man nur mit einer speziellen Darknet-Software rein kommt - beispielsweise über den sogenannten Tor-Browser. Nutzer dieses versteckten Teils des Internets sind jene, die viel Wert auf ihre Privatsphäre legen - Whistleblower, Journalisten, Regimekritiker. Aber auch Kriminelle schätzen die Anonymität, die das Darknet bietet.

Einsatz von verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung

Deshalb ist es für die Strafverfolgungsbehörden so schwierig, Straftaten, die im Darknet begangen werden, aufzuklären. Wie das BKA Alexander U., alias Luckyspax, auf die Schliche gekommen ist, hat der SWR-Journalist Kai Laufen, der das jetzt zu Ende gegangene Verfahren in Karlsruhe beobachtet hat, während der mündlichen Verhandlung erfahren:

"Das Bundeskriminalamt hat mit verdeckten Ermittlern in diesem Forum Scheingeschäfte angebahnt und dann, als es tatsächlich zu einem Waffenverkauf kam, den Verkäufer festgenommen und mit ihm aber ausgehandelt, dass dessen Account weiter betrieben werden kann. Und mit diesem dann recht glaubwürdigen Account hat das Bundeskriminalamt gespendet. Den Gegenwert von 10 Euro in Form von Bitcoin. Als nämlich Alexander U., der Betreiber des Forums, um Spenden gebeten hatte. Bitcoin lassen sich aber in dem Moment tatsächlich auch zurückverfolgen, wo jemand versucht sie in echtes Geld, in Euro, umzutauschen. Das hat Alexander U. getan und damit wurde er dann identifiziert."

Meist ist der eben beschriebene Einsatz von verdeckten Ermittlern die einzige Chance, um Straftaten im Darknet zu ermitteln, berichtet auch Andreas May. Er leitet seit zehn Jahren die Hessische Zentralstelle für Internetkriminalität, kurz ZIT, eine Sondereinheit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

Bei dem Versuch, Bitcoin in echtes Geld umzutauschen, konnte Alexander U. alias Luckyspax identifiziert werden. (imago | AFLO)

Kinderpornografie-Plattform Elysium zerschlagen

Der jüngste Erfolg der ZIT ist die Aufdeckung und Zerschlagung der Darknet-Plattform Elysium. Als BKA und ZIT den Server in einer Autowerkstatt beschlagnahmten, zählte das Internetforum zu den größten Kinderpornografie-Plattformen der Welt. Mehr als 110.000 Nutzer klickten sich durch ein gewaltiges Archiv an Fotos und Videos.

Auch die Betreiber von Elysium müssen sich seit einigen Monaten vor dem Landgericht Limburg verantworten. Die bandenmäßige Verbreitung und den Besitz von Kinderpornografie wirft der Staatsanwalt den vier Angeklagten vor. Es ist die erste Anklage in Deutschland gegen eine Tätergruppe wegen des Verdachts des Betriebs einer kinderpornografischen Plattform im Darknet.

Wie häufig spielte bei den Ermittlungen auch in diesem Fall Inspektor Zufall eine Rolle, berichtet Andreas May von der Hessischen Zentralstelle für Internetkriminalität. Hier war es so, dass beim Hochladen von Profilbildern für einen kurzen Moment eine Verbindung zum normalen Internet bestand und deshalb die IP-Adresse des Servers für die Ermittler sichtbar war.

"Und so tauchte mehrfach eine IP-Adresse auf und die IP-Adresse wies eben in eine Werkstatt nach Bad Camberg. Es war einfach ein Fehler in der Forensoftware. Die Forensoftware arbeitete in diesem einen kleinen Teilbereich nicht unter Tor."

Verdeckte Ermittler dürfen in Deutschland keine Straftaten begehen

Auch im Elysium-Fall hatten sich die Ermittler verdeckt Zugang zur Plattform verschafft. Ihr Glück in diesem Fall: Anders als auf vielen anderen Pädophilen-Plattformen bestand kein Postingzwang. Anderenfalls wären die Fahnder hier an ihre Grenzen gestoßen. Viele Foren fordern nämlich eine sogenannte Keuschheitsprobe: Sie verlangen von ihren Nutzern, dass sie selbst kinderpornografisches Material hochladen. So wollen sie sich gegen ungebetene Gäste von der Polizei schützen. Denn in Deutschland ist die Verbreitung sogenannter kinderpornografischer Schriften verboten. Dabei gibt es keine Ausnahme für die Ermittler: Sie würden sich strafbar machen, wenn sie solches Material hochladen würden.

Mit dem Problem haben sich auch die Justizminister der Länder auf ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz befasst. Sie haben sich dafür ausgesprochen, dass Strafverfolger zumindest computergeneriertes Material verwenden dürfen, um sich Zugang zu den einschlägigen Foren zu verschaffen.

Die Betreiber der Plattform Elysium müssen sich seit einigen Monaten vor dem Landgericht Limburg wegen der Verbreitung und dem Besitz von Kinderpornografie verantworten. (dpa)

Bisher arbeiten deutsche Polizisten und Staatsanwälte in den Fällen, in denen eine sogenannte Keuschheitsprobe verlangt wird, oft mit anderen Ländern zusammen, in denen auch diese Art der verdeckten Ermittlung erlaubt ist. So war es beispielsweise beim Vorgängerforum von Elysium. Auf der Plattform "The giftbox exchange" gab es, anders als bei Elysium, einen Postingzwang, sodass die zuständigen bayerischen Ermittler nicht weiterkamen. Andreas May von der Zentralstelle für Internetkriminalität:

"Man hat dann diesen Account an die australischen Behörden sozusagen zurückgegeben und hat gesagt, jetzt dürft ihr ihn benutzen. In Australien gibt es die Möglichkeit, dass verdeckte Ermittler auch Straftaten begehen dürfen. Und mit diesem Account und den weiteren Ermittlungen ist es dann gelungen, die Betreiber dieser Plattform "giftbox exchange" zu ermitteln."

Übernahme der Darknet-Seite zum Identifizieren der Nutzer

Zuvor hatten die australischen Behörden die Plattform selbst übernommen und weitergeführt. Eine sensible Frage, die sich auch den deutschen Fahndern immer wieder stellt: Wie lange sollte man die Plattform offenhalten, um möglichst viele Nutzer zu identifizieren? Für Andreas May gibt es eine klare Grenze:

"Also, es gibt eine Faustregel: Wenn sie einen Menschen haben, einen aktuellen sexuellen Missbrauch, dann sind Foren-Ermittlungen ehrlich gesagt egal. Da können Sie ein Jahr oder zwei investiert haben. Wenn es darum geht einen aktuellen sexuellen Missbrauch zu beenden, dann müssen Sie sofort loslegen und dürfen auch nicht einen Tag zuwarten."

Loslegen heißt hier in erster Linie, die Darknet-Seite stillzulegen. Manchmal aber – insbesondere wenn es um andere Straftaten als Kinderpornografie geht - werden illegale Darknet-Foren aber auch für eine gewisse Zeit übernommen. So geschehen beim Darknet Handelsmarktplatz Hansa, der in einer gemeinsamen Operation von FBI, Europol und niederländischen Behörden einen Monat lang weiterbetrieben wurde. Hansa war einer der drei weltweit größten Umschlagplätze für Waffen, Drogen und Hackersoftware im Darknet. Durch die vorübergehende Nutzung der Plattform konnten zehntausende Nutzernamen und Passwörter identifiziert werden. Tausende Ermittlungsverfahren – auch in Deutschland – folgten aus den gewonnenen Erkenntnissen.

Darknet-Marktplätze sind den bekannten Online-Marktplätzen ähnlich

"Underground economy" nennen Fachleute diese Form des Schwarzmarkthandels im Internet. Bezahlt wird mit digitalen Zahlungsmitteln, in der Regel mit Bitcoin. Die Darknet-Marktplätze sind dabei den bekannten Online-Marktplätzen in ihrem Erscheinungsbild verblüffend ähnlich, erklärt Dirk Büchner vom Bundeskriminalamt.

"Da ist links eine Leiste, wo drauf steht: 'Also wir haben zurzeit 260.000 Angebote Rauschgift, 10.000 Angebote Fälschungsdelikte.' Da steht natürlich nicht Delikte, sondern Fakes oder irgend sowas. Dann steht da drin: ‚Wir haben zurzeit 400 Waffen im Angebot.‘ Dann gibt es von den Waren ganz häufig Bilder, die eingestellt sind, dann gibt es die Warenbeschreibungen, dann gibt es auch schon Hinweise: ‚Wir liefern nur nach Deutschland oder nur nach Europa.‘ Da finden Sie also alle für Käufer interessanten Hinweise praktisch ganz offen auf den Seiten drauf."

Auf den meisten Darknet-Marktplätzen gibt es Bewertungssysteme für Verkäufer. Es gibt sogar das Angebot eines Treuhandservices für die Abwicklung der Bezahlung zwischen Verkäufer und Käufer: Denn auch Kriminelle wollen sich vor Betrügern schützen. Häufig ist das Treuhandverfahren obligatorisch und mit einer Provision für den Marktplatzbetreiber verbunden. Wie das häufig abläuft, weiß der Leiter der Hessischen Zentralstelle für Internetkriminalität, Andreas May.

"Der potentielle Käufer sagt: ‚Wir haben jetzt ein Geschäft abgeschlossen. Ich habe jetzt 0,01 Bitcoins zu zahlen für eine bestimmte Anzahl von Drogen.‘ Er überweist diese Bitcoins auf die Bitcoin-Wallet des Betreibers der Plattform. Der sagt: ‚Das Geld ist angekommen, du kannst die Drogen losschicken.‘ Der Verkäufer schickt die Drogen los und der Käufer meldet: ‚Die Drogen sind angekommen, sind auch ok‘ und dann wird das Geld "ausgecashed", sozusagen auf die Wallet des Verkäufers, abzüglich eines Einbehaltes in Höhe eines bestimmten Prozentanteils von dem Betreiber, der als Treuhänder fungiert."

Eine weitere Möglichkeit für den Betreiber, Geld zu verdienen, ist sogar die Schaltung von Werbung. Das war zum Beispiel der Fall bei der mittlerweile geschlossenen Seite "Crime network".

"Wenn Sie dort Drogen anbieten wollten, mussten Sie Werbebanner schalten und diese Werbebanner wurden vom Betreiber verkauft. Das heißt, wenn Sie die Startseite von "Crime Network" aufgerufen haben, sah das so ein bisschen aus wie bei Verkaufsplattformen, die Sie kennen. Da poppten große Werbebanner auf, nur, dass da dann stand, ich sag jetzt mal einen Kunstnamen "Mickymaus Drogenshop". Und dann hätte man halt bei diesem Drogenshop seine Drogen erwerben können."

Angebotsklassiker sind Drogen, Waffen - und Daten

Das Angebot solcher Markplätze ist breit. In jüngerer Zeit hat vor allem der Falschgeldhandel zugenommen. Erst kürzlich schnappte die österreichische Polizei einen 33-Jährigen, der über eine halbe Million Euro in Blüten über das Darknet verkauft haben soll. Die Klassiker auf den Darknet-Marktplätzen sind Drogen und Waffen, aber:

"Mit Abstand am meisten werden natürlich gestohlene Identitäten angeboten, gestohlene Daten. Das ist millionenfach verfügbar. Und zwar Daten jeglicher Art: ob das Zugänge zu Verkaufsplattformen sind, ob das Zugänge zu Konten sind, ob das Kreditkartendaten sind."

Es werden aber nicht nur die gehackten Daten, sondern auch die Hackerwerkzeuge selbst zum Verkauf angeboten. Oder auch maßgenau auf die individuelle Bestellung zugeschneiderte Schadsoftware, zählt Alexander May auf. Der Cyberkriminelle von heute braucht nicht einmal mehr besondere Computerkenntnisse – alles ist käuflich. Wie groß der Schaden ist, der durch diese sogenannte "underground economy" verursacht wird, kann auch Dirk Büchner vom Bundeskriminalamt nicht sagen.

"Das ist genau unser Problem, man kann es nicht genau quantifizieren. Ich bezweifle, dass Ihnen irgendjemand auf der Welt sagen kann, wie groß das Darknet ist, wie viele Marktplätze es gibt, wie viele Foren es gibt. Zumal das ganze System ja auch unglaublich beweglich ist. Ständig verschwinden Marktplätze, kommen neue Marktplätze dazu."

Plattformbetreiber sind rechtlich nicht leicht zu belangen

Der Darknet-Waffenhändler, der Darknet-Drogenhändler oder derjenige, der hier Kinderpornografie verbreitet, wird strafrechtlich genauso behandelt wie der in der echten Welt. Was den Strafverfolgern allerdings ein Dorn im Auge ist: An die Betreiber und Administratoren der entsprechenden Plattformen kommt man rechtlich nicht so leicht ran. Dirk Büchner vom BKA beschreibt das Problem:

"Da sagen uns dann die Rechtsanwälte dieser Administratoren, wenn der Administrator nichts angeboten hat oder an den Geschäften nicht teilgenommen hat: Ja, das ist ja im Endeffekt wie ein Flohmarktveranstalter und er weiß ja gar nicht, was an den einzelnen Ständen verkauft wird. Trotzdem sagen wir natürlich, der bietet vielen Leuten die Gelegenheit, Dinge anzubieten und zu verkaufen. Das ist bisher von der Strafbarkeit nicht so fassbar, wie wir uns das wünschen würden."

Unterstützung bekommt Büchner vom nordrhein-westfälischen Justizminister Peter Biesenbach von der CDU. Der hatte im Sommer eine Bundesratsinitiative angekündigt zur Einführung eines neuen Straftatbestandes. Danach soll künftig schon das Anbieten von Leistungen im Darknet bestraft werden, wenn damit bestimmte besonders gefährliche Straftaten ermöglicht werden sollen. Vorgesehen sind dabei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahre. Mitte Februar will der NRW-Justizminister Biesenbach den Gesetzentwurf vorstellen und in den Bundesrat einbringen. Eine solche Neuregelung sieht der Erlanger Rechtswissenschaftler Christian Rückert sehr skeptisch.

"Eine echte Strafbarkeitslücke vermag ich allerdings nicht zu erkennen. Wenn man sich mal ansieht, um was für Güter sich handelt, um was für Güter es sich überwiegend handelt, dann sind das vor allem Betäubungsmittel und dann sind das Waffen, dann ist das zum Beispiel Falschgeld und in Teilbereichen eben Kinder- und Jugendpornografie. Und in diesen Bereichen haben wir schon sehr weite Strafnormen, die bereits das Betreiben einer solchen Plattform, wenn ich weiß, was da gehandelt wird, und das bewusst zu Vermittlungszwecken zur Verfügung stelle, dann haben wir da schon Strafnormen, die dieses Verhalten eigentlich aus meiner Sicht schon ausreichend erfassen würden."

Denn schon jetzt macht sich zum Beispiel strafbar, wer einem anderen allein schon die Gelegenheit verschafft, Betäubungsmittel zu kaufen. Dennoch stehen die Strafverfolger vor zwei Problemen. Das erste: Nicht für alle Straftaten, die im Darknet begangen werden können, steht ein solch weiter Straftatbestand zur Verfügung.

Und es gibt noch eine weitere Schwierigkeit. Wie häufig im Strafrecht haben die Ermittler oft Probleme, den Betreibern illegaler Darknet-Plattformen die Straftaten nachzuweisen. Das gibt auch Christian Rückert zu:

"Man muss sich das mit den Plattformen ja so vorstellen, dass die zu großen Teilen, wenn sie denn mal laufen, automatisiert betrieben werden. Das heißt, diese Plattformbetreiber müssen selbst gar nicht mehr so viele Handlungen vornehmen. Die setzen die einmal auf und danach geht es im Endeffekt häufig um Softwarepflege. Dann ist das so, dass teilweise da noch Arbeitsteilung besteht, also es gibt Teams wo der eine für den einen Bereich und der andere für den anderen Bereich zuständig ist. Und wenn die schweigen, ist es teilweise relativ schwierig, den Betreibern IT-forensisch nachzuweisen, wer genau welche Handlung begangen hat."

Der nordrhein-westfälischen Justizminister Peter Biesenbach (CDU) will einen neuen Straftatbestand einführen, um den Handel im Darknet einzuschränken (imago stock&people)

Erstmals Internetbetreiber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Im Karlsruher Fall aber ist den Ermittlern ein Erfolg gelungen: Ihre Beweise haben das Gericht davon überzeugt, dass Alexander U. von dem Waffen- und Drogenhandel auf seiner Internetseite wusste und ihn zumindest billigte.

Und mehr noch: Die Richter haben Alexander U. auch für die vierzehn Opfer des Münchener Amoklaufs mitverantwortlich gemacht. Sie verurteilten ihn wegen fahrlässiger Tötung, weil die Tatwaffe des Amoklaufs über seine Website verkauft wurde.

Das ist in Deutschland "juristisches Neuland" - so nannten die Richter ihr eigenes Urteil: Zum ersten Mal ist ein Internetseitenbetreiber wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden, obwohl er die Tatwaffe nicht selbst verkauft hatte. Alexander U. wurde zum Verhängnis, dass der spätere Amokläufer von München und der Verkäufer der Tatwaffe über seine Website ins Geschäft kamen und dadurch später Menschen starben. Der Vorsitzende Richter Holger Radke sagte:

"Der Angeklagte hat einen Bachelor-Abschluss in Informatik und hätte damit etwas Sinnvolles anfangen können."

Eine deutliche Botschaft des Karlsruher Richters - nicht nur an Alexander U., sondern auch an andere Betreiber illegaler Internetseiten. Was im Darknet passiert, kann in der echten Welt harte Konsequenzen haben. Alexander U. hat jetzt lange Zeit, darüber nachzudenken.

Expertenrunde zur Verfolgung von Cyberkriminalität

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Verfolgung von Cyberkriminalität : Wenn die Pack­sta­tion ins Dar­knet führt von Dr. Markus Sehl 02.07.2019 (c) Petr Mašek -

Sonnenfinsternis im Strafrecht? Eine Expertenrunde in Berlin diskutierte aktuelle Gesetzesvorschläge. Wie gut oder wie schlecht greift das Strafrecht bei der Verfolgung von Straftätern im Digitalen? Und wo muss wirklich nachgebessert werden?

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Am letzten Tag vor der Sommerpause hat der Bundesrat kurzer Hand noch zwei Cybercrime-Gesetze gestoppt. Ein Vorschlag aus Bayern und einer aus NRW zielten auf die schärfere Bekämpfung von Kriminalität im Internet ab, härtere Strafen für Hackerangriffe und neue Befugnisse für die Ermittler sollte es geben. Beide Pläne fanden am vergangenen Freitag keine Mehrheit – und der Widerstand im Bundesrat mag auch zeigen, wie anspruchsvoll die Antwort auf die Frage ist: Wie gut oder wie schlecht greift unser Strafrecht bei der Verfolgung von Straftätern im Digitalen? Und wo muss wirklich nachgebessert werden?

Mit diesen Fragen beschäftige sich eine Expertenrunde am Montag im Bundestag auf Einladung der Grünen-Bundestagsfraktion hin. Die Opposition sieht sich zurzeit mit einer ganzen Reihe von Gesetzesvorschlägen zur Cyberkriminalität konfrontiert.

Um aus seiner Sicht eines der Kernprobleme bei der Gesetzgebung zu beschreiben, zeigte Dr. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das Foto einer Sonnenfinsternis. Der Mond verdeckt die Sonne und im Dunkeln bleibt an den Rändern ein ausstrahlendes Leuchten übrig. Übertragen auf die Einführung neuer Straftatbestände müsse immer mitgedacht werden, so Buermeyer, dass sie zu einem "Strafbarkeitshof" führen können; also einem Bereich miterfasster Fälle, auch wenn der Gesetzgeber jene gar nicht zu erfassen gedachte. Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet könnten solche strafrechtlichen Kollateralschäden dann vor allem Journalisten, Anwälte oder Aktivisten treffen. Buermeyer plädierte deshalb für "punktgenaue Straftatbestände".

Darknet-Plattformbetreiber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Was das ganz konkret bedeutet, veranschaulicht derzeit ein weiterer Gesetzesvorschlag aus den Ländern Bayern, NRW und Hessen. Er soll Betreiber von Handelsplattformen im Internet, über die illegale Waren wie Waffen oder Drogen gehandelt werden, eigenständig bestrafen. Der Gesetzentwurf passierte den Bundesrat auch vor dem Hintergrund eines spektakulären Falls am Landgericht Karlsruhe. Im Juli 2016 hatte ein damals 18-Jähriger am und im Münchner Olympia-Einkaufszentrum neun Menschen und danach sich selbst erschossen. Pistole und Munition hatte sich der Jugendliche über eine Internet-Plattform besorgt. Den Betreiber der Plattform verurteilte das LG Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter anderem wegen fahrlässigen Totschlags, Körperverletzung und Beihilfe zu Verstößen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz.

Insbesondere der Konnex zwischen dem Plattformanbieten durch den Betreiber und der Tötung durch den Amokläufer war für die Konstruktion der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit juristisches Neuland. Ob sie tragfähig ist, wird der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden haben (Az.: 1 StR 188/19). Der Fall wirft jedenfalls anschaulich die Frage auf: Lässt sich spezifisch im Internet verwirklichtes Unrecht bereits mit vorhandenen Mitteln des Strafrechts angemessen erfassen?

Dr. Christian Rückert, Akademischer Rat an der Uni Erlangen-Nürnberg und spezialisiert auf Internet-Kriminalität, verwies auf die bestehenden Vorschriften in 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz (WaffG) hin. Beide würden bereits das Handeltreiben mit illegalen Waren bestrafen.

Dürfen Ermittler bald Nutzerkonten kapern und weiterführen?

Bei jeder Neuschaffung eines Straftatbestandes sei außerdem die enge Verzahnung von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht zu beachten, so Rückert. Neue Straftatbestände kämen nicht ohne neue strafprozessuale Befugnisse aus. Ein bloßer Anfangsverdacht genüge, eine Kette von Ermittlungen in Gang zu setzen und schließlich etwa per Telekommunikationsüberwachung in Lebensbereiche vorzustoßen, die bislang rechtlich vor Überwachung geschützt waren.

In dem Fall beim LG Karlsruhe kam hinzu, dass die Plattform im sogenannten Darknet betrieben wurde, einem Teil des Internet, der nur mit einer speziellen Browser-Software zugänglich ist und in dem die Identitäten der Nutzer verschleiert werden - eine Herausforderung für die Ermittler auf der Suche nach dem Betreiber des virtuellen Marktplatzes.

Einen neuen Hebel für die Ermittler könnte der geplante § 163g in die StPO bringen. Danach sollen sie Nutzerkonten kapern und heimlich unter der virtuellen Identität weiterführen dürfen, um so weitere Täter ausfindig zu machen. So sieht es ein Entwurf aus Horst Seehofers (CSU) Innenministerium zu einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor.

Auf der Suche nach der Schnittstelle zum Real Life

Rückert weist insbesondere daraufhin, dass die aktuelle Entwurfsfassung des § 163g auch vorsieht, das Passwort zu dem Konto vom Nutzer durch Zwang zu erhalten. "Ein klarer Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit, den nemo-tenetur-Grundsatz - und damit verfassungswidrig", befand auch Buermeyer.

Statt immer neue Befugnisse und Straftatbestände zu schaffen, sieht er die Lösung für die strafrechtlichen Bedürfnisse im Digitalen bei den richtigen Ansatzpunkten im echten Leben. "Wo ist die Schnittstelle zum analogen Leben?", fragt Buermeyer - und meint damit zum Beispiel die Packstation, in der das über die Internetplattform bestellte Paket mit Waffen oder Drogen eintrifft. Den Ermittlern könnten entsprechend auch sogenannte retrograde Postdaten weiterhelfen, also Name und Anschrift des Absenders bzw. der Ort, an dem das Paket aufgegeben wurde.

Indes: Ausgerechnet am Montag veröffentlichte der BGH einen Beschluss aus Februar 2019 zu solchen Auskünften (Beschl. v. 20.02.2019, Az. StB 51/18). Danach dürfen Ermittler bei Versandunternehmen Auskünfte zu retrograden Daten einholen – aber nur, solange die Pakete noch nicht zugestellt wurden. Dafür reiche der § 99 StPO aus. Für Eingriffe darüber hinaus fehle jedoch die Rechtsgrundlage.

Tracey is the Contributing Editor for Foodies100, Tots100, Hibs100 and Trips100. She also blogs at PackThePJs. Tracey writes mainly about family travel; from days out to road trips with her pet dogs, to cruises and long-haul tropical destinations. Her family consists of her husband Huw, a medical writer, Millie-Mae (14), Toby (12) and Izzy and Jack the spaniels