Die Meldung traf die Internetlandschaft wie ein Blitz: Bruce Willis wolle Apple wegen der Nicht-Vererbbarkeit von heruntergeladenen MP3 -Musikstücken verklagen. Mittlerweile wurde diese Nachricht als Ente entlarvt. Die zugrundeliegende Frage über die Rechte, die ein Käufer digitaler Musik erwirbt, hat sich allerdings nicht in Luft aufgelöst.
Viel besser als der Windows Media Player
Legal heruntergeladene Dateien gehen zwar in den Besitz des Nutzers über, anders als beim Erwerb körperlicher Medienträger ist die Weitergabe aber streng reglementiert. Wie der fiktive Willis-Fall aufzeigt, ist laut Apples Nutzungsbedingungen selbst das Vererben von MP3-Dateien verboten.
MP3-Download: Kein echter Besitz
Anders als bei Erwerb einer CD, DVD oder eines Buches kann bei den digitalen Pendants also eigentlich nicht von Besitz im strengeren Sinne des Wortes gesprochen werden. "Ich besitze die Medien zwar, sie sind aber nicht mein Eigentum. Kopien zum rein persönlichen Gebrauch sind zwar erlaubt, aber mehr meistens auch nicht. Schuld daran sind die Plattformen, die nicht wollen, dass Konsumenten dieselben Rechte haben wie im Umgang mit analogen Medien und deshalb umständliche Regelungen in ihre Nutzungsvereinbarungen schreiben", erklärt Urheberrechtsexperte Matthias Spielkamp.
Apple und Amazon verbieten Weitergabe
Das gilt nicht nur für Apple, sondern auch für andere große Anbieter wie Amazon, Google und Co. Während ein körperlicher Medienträger nach dem Kauf nach Belieben weiterverkauft, verschenkt oder vererbt werden darf, ist das bei einem Download meist nicht der Fall. "Das ist ein Problem, das schon lange öffentlich diskutiert werden müsste. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfiehlt jetzt auf Grundlage der Studie eines Kollegen, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für heruntergeladene Inhalte gelten soll. Käufer erwerben dann zwar kein Urheberrecht , dürfen mit ihrer Kopie aber machen, was sie wollen", so Spielkamp.
Richtungsweisendes Urteil
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) hat in einem Urteil vor einem Monat bestätigt, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software rechtens ist. "Software unterliegt zwar etwas anderen Regeln als Medien und der Weiterverkauf unterliegt gewissen Beschränkungen, aber prinzipiell gilt der Erschöpfungsgrundsatz, die Tür für eine Neuregelung für jegliche Form von Downloads steht also weit offen", so der Fachmann zum Entscheid des EuG. Allerdings müsste für die jeweiligen Regelungen erst ein endgültiges Urteil gefällt werden.
Warten auf den Präzedenzfall
"Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Anlassfall könnte aber zu einem Urteil führen, etwa wenn ein Nutzer versucht, seine wertvolle MP3-Sammlung bei eBay zu verkaufen. Allerdings ist ein Prozess gegen ein Unternehmen wie Apple ziemlich furchteinflößend", so Spielkamp. Ein Fall wie der fiktive Willis-Prozess wäre ebenfalls vorstellbar. "Hat ein Elternteil eine MP3-Sammlung, zu der die Kinder Zugang haben, wird eine Übernahme beim Tod keinen Aufstand verursachen. Fehlen aber die Zugangsdaten und Apple gibt sie nicht heraus, könnte ein Urteil die Folge sein", erklärt der Experte.
Die Download-Anbieter weisen einen Zusammenhang zwischen dem Software-Urteil und ihren Geschäftsbedingungen weit von sich, die Parallelen sind trotzdem nicht von der Hand zu weisen. "Das wird noch spannend. Vielleicht werden die Verbraucherschützer eine Entscheidung anstreben oder es kommt zu einer Klage in den USA, wo das einfacher ist. Solange es keine gerichtliche Entscheidung gibt, ist die Situation unklar", sagt Spielkamp.